Auswirkungen

Auswirkungen, wenn der Bürgerentscheid im Sinne der Fragestellung entschieden wird

Der Bebauungsplanentwurf mit seiner Planzeichnung und der textlichen Begründung muss vollstän­dig neu überarbeitet und dem neuen Planungsziel zur Reduzierung der Bauflächen angepasst wer­den. Hierzu gehört insbesondere:

  • eine verkehrstechnische Untersuchung (z.B. Erschließungsfunktion Brombeerweg mit Anbindung an die Hamburger Straße)
  • ein grünordnerischer Fachbeitrag mit Ausgleichsflächenbilanzierung und Umweltbericht
  • ein Schallschutzgutachten zur Lärmimmission
  • ein Konzept zur Oberflächenentwässerung

Die für eine Bebauung vorgesehenen Grundstücksflächen würden sich von bisher ca. 26.600 auf rd. 9.600 vermindern (s. Planzeichnung - Variante Bürgerbegehren). Hochbaumaßnahmen wären nur noch in dem auf der Planzeichnung dargestellten Bereich (Baufelder 8 -10) zulässig. Die verkehrliche Erschließung muss in diesem Fall über den Brombeerweg erfolgen. Außerdem würde der mögliche Standort für die Errichtung einer Kin­dertagesstätte entfallen.

Der neue Planentwurf ist dann dem Umwelt- und Planungsausschuss der Gemeinde wiederum zur Beratung und Abstimmung über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vorzulegen.

Anschließend haben die Öffentlichkeit, die Behörden und die sogenannten Träger sonstiger öffent­licher Belange für die Dauer eines Monats Gelegenheit, zu diesen geänderten Planungen Anregungen und Stellungnahmen abzugeben. Mit diesen Eingaben muss sich dann nochmals der Umwelt- und Planungsausschuss beschäftigen und diese im Hinblick auf deren Bedeutung zu den Planungszielen bzw. Planungsinhalten bewerten und abwägen. Die abschließende Prüfung obliegt der Gemeindever­tretung, die danach den endgültigen planerischen Willen im Bebau­ungsplan festlegt und diesen als Satzung beschließt.

Durch die Bekanntmachung des Beschlusses der Gemeindevertretung in der Umschau wird der Be­bauungsplan rechtskräftig und seine Festsetzungen somit für jeden verbindlich.