Auswirkungen
Auswirkungen, wenn der Bürgerentscheid im Sinne der Fragestellung entschieden wird
Der Bebauungsplanentwurf mit seiner Planzeichnung und der textlichen Begründung muss vollständig neu überarbeitet und dem neuen Planungsziel zur Reduzierung der Bauflächen angepasst werden. Hierzu gehört insbesondere:
- eine verkehrstechnische Untersuchung (z.B. Erschließungsfunktion Brombeerweg mit Anbindung an die Hamburger Straße)
- ein grünordnerischer Fachbeitrag mit Ausgleichsflächenbilanzierung und Umweltbericht
- ein Schallschutzgutachten zur Lärmimmission
- ein Konzept zur Oberflächenentwässerung
Die für eine Bebauung vorgesehenen Grundstücksflächen würden sich von bisher ca. 26.600 m² auf rd. 9.600 m² vermindern (s. Planzeichnung - Variante Bürgerbegehren). Hochbaumaßnahmen wären nur noch in dem auf der Planzeichnung dargestellten Bereich (Baufelder 8 -10) zulässig. Die verkehrliche Erschließung muss in diesem Fall über den Brombeerweg erfolgen. Außerdem würde der mögliche Standort für die Errichtung einer Kindertagesstätte entfallen.
Der neue Planentwurf ist dann dem Umwelt- und Planungsausschuss der Gemeinde wiederum zur Beratung und Abstimmung über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vorzulegen.
Anschließend haben die Öffentlichkeit, die Behörden und die sogenannten Träger sonstiger öffentlicher Belange für die Dauer eines Monats Gelegenheit, zu diesen geänderten Planungen Anregungen und Stellungnahmen abzugeben. Mit diesen Eingaben muss sich dann nochmals der Umwelt- und Planungsausschuss beschäftigen und diese im Hinblick auf deren Bedeutung zu den Planungszielen bzw. Planungsinhalten bewerten und abwägen. Die abschließende Prüfung obliegt der Gemeindevertretung, die danach den endgültigen planerischen Willen im Bebauungsplan festlegt und diesen als Satzung beschließt.
Durch die Bekanntmachung des Beschlusses der Gemeindevertretung in der Umschau wird der Bebauungsplan rechtskräftig und seine Festsetzungen somit für jeden verbindlich.