Bekanntmachungen

Anordnung eines Abbrennverbots von Feuerwerkskörpern

Auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 Ziffer 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ordne ich an, dass das ohnehin vom 02.01. bis 30.12. bestehende Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (§ 23 Abs. 1 1. SprengV) im Umkreis von 200 m um reetgedeckte Häuser im gesamten Gemeindegebiet für Feuerwerksraketen und Abschussbecher aus Gas- oder Schreckschusswaffen auf den 31.12.2016 und 01.01.2017 ausgedehnt wird.

Im gesamten Gemeindegebiet ist eine Vielzahl von Grundstücken mit Reetdachhäusern vorhanden. Diese werden aufgrund ihrer Dacheindeckung als besonders brandempfind­lich beurteilt. In der Vergangenheit haben u.a. Feuerwerksraketen wiederholt mit Reet eingedeckte bauliche Anlagen in Brand gesetzt.

Um Brandgefahren durch das Abbrennen und Abschießen von Feuerwerksraketen bzw. Abschussbechern aus Gas- oder Schreckschusswaffen aus Anlass des Jahreswechsels 2016/2017 in diesen Bereichen vorzubeugen, wird diese Anordnung getroffen.

Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Bezüglich der Anordnung des Abbrennverbotes wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, so dass einem erhobenen Widerspruch die aufschiebende Wirkung versagt ist. Diese sofortige Vollziehung wird angeordnet, weil zum Jahreswechsel verhindert werden soll, dass durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 Brände verursacht werden. Dabei überwiegt das Interesse der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Bewohnerinnen und Bewohner von reetgedeckten Häusern, vor Brandgefahren geschützt zu werden, gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, pyrotechnische Gegenstände im Umfeld dieser Gebäude in der Silvesternacht abzubrennen.

Zuwiderhandlungen können gemäß § 46 Ziffer 9 1. SprengV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Ziffer 16 sowie Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeister der Gemeinde Henstedt-Ulzburg, Rathausplatz 1, 24558 Henstedt-Ulzburg zu erheben.

Die Frist bleibt auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der gleichen Zeit bei dem Landrat des Kreises Segeberg, Hamburger Straße 30, 23795 Bad Segeberg, erhoben wird.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere Voraussetzungen zu beachten (vgl. die Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 12.12.2006 (GVBl. 2006, 361) in der z.Zt. geltenden Fassung). Hiernach wird die elektronische Form insbesondere durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der genannten Landesverordnung übermittelt wird. Weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften sind auf der Internetseite www.justizpoststelle.schleswig-holstein.de abrufbar.

Ergänzende Hinweise:
Darüber hinaus weise ich auf die gesetzlichen Bestim­mungen über den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern hin: 

  1. Das Überlassen, insbesondere der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2, z. B. Raketen, Knallfrösche, Kanonenschläge, an Personen unter 18 Jahre ist verboten (§ 22 Abs. 3 SprengG). Es wird darauf hingewiesen, dass von dem Verbot auch das Überlassen pyrotechnischer Gegenstände, z. B. von Eltern an die Kinder oder von älteren an jüngere Geschwister, erfasst wird.
     
  2. In der Zeit vom 29. bis 31.12.2016 ist das Feilhalten und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 zulässig (§ 22 Abs. 1 1. SprengV).
     
  3. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nicht abbrennen (§ 23 Abs. 2 1. SprengV).
     
  4. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Kranken­häusern, Kinder- und Altenheimen ist verboten (§ 23 Abs. 1 1. SprengV).
     
  5. Das Schießen mit einer Schreckschusspistole ist nur auf dem eigenen, befriedeten Besitztum erlaubt, oder auf einem anderen Besitztum, mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes.

Verstöße gegen die genannten Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Gemeinde Henstedt-Ulzburg
Der Bürgermeister
gez. Bauer

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