Kreisaufsicht erklärt Rewe-Bürgerbegehren für zulässig

Die Kommunalaufsicht des Kreises Segeberg hat mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 das Bürgerbegehren in der Gemeinde Henstedt-Ulzburg zur Änderung des Aufstellungsbeschlusses des B-Planes 146 zur Vermeidung weiterer Logistikzentren (aktuell Unternehmensansiedlung REWE) für zulässig erklärt. Gleichzeitig hat die Kommunalaufsicht ihre Zulässigkeitsentscheidung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden. Die Kommunalaufsicht weist außerdem darauf hin, dass die Auslegung des Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses sofort abzubrechen ist.

Die Gemeindevertretung hat am 12. Oktober 2017 beschlossen, dass in diesem Fall die Verwaltung beauftragt wird, gegen die Entscheidung der Kommunalaufsicht Rechtsbehelf einzulegen. Da die im Beschluss genannte Rechtsanwaltskanzlei Lenz und Johlen den Auftrag zur Übernahme des Mandats durch die Gemeinde abgelehnt hat, wurde von der Gemeinde die Kanzlei Graf von Westphalen beauftragt.

Dem Beschluss der Gemeindevertretung folgend wurde bereits am 23. Oktober 2017 gegen die Zulassungsentscheidung der Kommunalaufsicht Widerspruch erhoben. Die Auslegung des Entwurfs- und Auslegungsbeschlusses wurde, wie von der Kommunalaufsicht gefordert, abgebrochen.

Anlage:
Schreiben der Kommunalaufsicht zur Zulässigkeitsentscheidung des Rewe-Bürgerbegehrens vom

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