Anmeldung zur Eheschließung

Ehe für alle und Namensfindung

Ehe für alle – was gilt es zu beachten?

Der Bundestag hat am 30. Juni 2017 das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ verabschiedet. Frauenpaaren und Männerpaaren wird somit in Deutschland künftig die Möglichkeit eröffnet, eine Ehe einzugehen. Bisher war homosexuellen Paaren lediglich die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) gestattet.

  1. Ab wann gilt das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“? Das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ ist am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten.

  2. Ist künftig noch eine Verpartnerung nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) möglich? Gleichgeschlechtliche Paare können ab sofort keine eingetragene Lebenspartnerschaft mehr eingehen. Homosexuelle Paare können genau wie heterosexuelle Paare „nur noch“ heiraten. Mit der Öffnung der Ehe für alle wird das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ein „totes“ Gesetz. Es wird weiterhin Gültigkeit haben für die bisher bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaften, sofern diese nicht in Ehen umgewandelt werden.

  3. Wie funktioniert die Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe? Heute bereits bestehende Lebenspartnerschaften von Frauen- und Männerpaaren können in Ehen umgewandelt werden. Dazu müssen die eingetragenen Lebenspartnerinnen oder eingetragenen Lebenspartner beide persönlich zur gleichen Zeit beim Standesamt erklären, künftig miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen.

Die Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe muss beim Standesamt angemeldet werden. Zuständig ist das Standesamt am Hauptwohnsitz einer Partnerin oder eines Partners bzw. dort, wo eine Partnerin oder ein Partner ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Es ist empfehlenswert, das zuständige Standesamt vorher telefonisch zu kontaktieren und einen Termin zu vereinbaren. Die Standesbeamtin wird dann darauf hinweisen, welche Unterlagen zur Umwandlung vorgelegt werden müssen. In der Regel müssen die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, eine aktuelle Bescheinigung der Meldebehörde über den Familienstand und eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister vorlegen. Notwendig ist auch die Vorlage eines jeweilig beglaubigten Ausdrucks aus dem Geburtenregister.
Der „Akt“ der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist gebührenfrei.

Wenn Sie zu diesem Thema Fragen haben, so setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

Namensfindung

Welchen Namen kann man bei der Heirat wählen?
Fast vorbei sind die Zeiten, in denen Frauennach der Hochzeit den Familiennamen ihres Gatten annahmen und ihren eigenen aufgaben. Heutzutage behalten viele ihren Familiennamen, andere bevorzugen nach der Trauung einen Doppelnamen. Manche Männer wiederum, nehmen den Familiennamen ihrer Partnerin an.

Was ist ein Ehename?
Entscheidet sich ein Paar für denselben Familiennamen, spricht man vom Ehenamen. Bei der Wahl des Ehenamens sind Paare frei. Sie können aus mehreren Optionen wählen. In einem persönlichen Gespräch beraten wir Sie gern zu den bestehenden Möglichkeiten.

Welchen Doppelnamen darf man wählen?
Nach einer Eheschließung kann derjenige, dessen Nachname nicht zum Ehenamen wird, einen Doppelnamen führen.