Eltern werden

Wann und Wo erledige ich was?

Geburtsanzeige

Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt der Gemeinde Henstedt-Ulzburg binnen einer Woche angezeigt werden. Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Träger der jeweiligen Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
  • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Zur letzten Fallgruppe gehören insbesondere Hebammen und Ärzte.

Unterlagen

Eltern werdenZur Beurkundung der Geburt eines Kindes sind dem Standesamt folgende Unterlagen vorzulegen:

Personalausweis, Reisepass oder anderes Passersatzpapier beider Elternteile.

Ausländische Bürgerinnen und Bürger müssen in jedem Fall zusätzlich ihren Aufenthaltstitel bzw. ihre Aufenthaltsgestattung vorlegen.

Wenn die Kindeseltern miteinander verheiratet sind,
sind zusätzlich ihre Geburtsurkunden, die Eheurkunde, ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch vorzulegen.

Wenn die Kindeseltern nicht miteinander verheiratet sind, sind zusätzlich
die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärung hierüber mit der Geburtsurkunde des Vaters sowie ggf. die gemeinsame Sorgeerklärung vom Jugendamt vorzulegen. Sollten die Eltern nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nicht in Deutschland geboren sein oder geheiratet haben, dann müssen die oben genannten Urkunden ggf. mit einer Apostille bzw. einer Legalisation aus dem Heimatland versehen sein.

Nach Anbringung der Apostille bzw. dem Legalisationsvermerk müssen die Urkunden ggf. von einem vereidigten Dolmetscher in Deutschland in die deutsche Sprache übersetzt werden. Weitere Informationen: www.justiz-dolmetscher.de.

Information für die werdende Mutter
Bitte nehmen Sie Ihre Urkunden und Dokumente zur Entbindung mit in das Krankenhaus. Die Unterlagen werden unserem Standesamt zusammen mit der Geburtsanzeige des Krankenhauses mittels Botendienst überbracht. Der Zeitaufwand für die Ausstellung der Geburtsurkunden für Ihr Kind kann durch die gleichzeitige Übersendung kurz gehalten werden.
Nach Fertigstellung informieren wir Sie telefonisch oder schriftlich, wann die Geburtsurkunden für Ihr Kind zur Abholung im Standesamt bereit liegen.

Geburtsurkunde

Die Geburtsurkunde für Ihr Kind kostet 15,00 €, jede weitere 7,50 €, wenn sie gleichzeitig ausgestellt wird. Neben der Geburtsurkunde erhalten Sie gebührenfreie Geburtsurkunden, die Sie für die Beantragung von Elterngeld und Kindergeld als auch für die Krankenkasse benötigen.

Die Geburtsurkunde benötigen Sie bei der Anmeldung im Kindergarten oder in der Schule. Ihr Kind braucht sie später, um z. B. einen Personalausweis oder Reisepass zu beantragen.

Vaterschaftsanerkennung

Vater eines Kindes ist rechtlich gesehen der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder der die Vaterschaft anerkannt hat bzw. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Die Anerkennung der Vaterschaft ist schon vor der Geburt des Kindes möglich. Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter und in besonderen Fällen auch der des Kindes. Die Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.

Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zur Anerkennung schon vor der Beurkundung der Geburt beim Standesamt vor, wird der Vater – wie bei verheirateten Eltern – sofort im Geburtenregister des Kindes eingetragen. Bei einer späteren Anerkennung wird das Geburtenregister nachträglich um die Daten des Vaters ergänzt.

Die Vaterschaftsanerkennung ist möglich beim Jugendamt des Kreises Segeberg (Anschrift siehe Sorgerecht), beim Standesamt der Gemeinde Henstedt-Ulzburg, beim Amtsgericht oder bei einem Notar.

Anonyme Geburt

Keine Frau macht sich die Entscheidung, sich über Babyklappe oder anonyme Geburt von ihrem Kind zu trennen, leicht. Man kann das Leben des Kindes nicht gegen, sondern nur mit der Mutter schützen. Eine Frau, die ein Kind ausgetragen hat, verdient höchsten Respekt – auch dann, wenn sie danach für ihr Kind unbekannt bleiben will. In Notfällen wenden Sie sich bitte an die bundesweit kostenlose Notrufnummer, 24 Stunden täglich: 08 00/456 07 89 oder an eine Babyklappe in Deutschland.

Schwangerschaftsberatungsstellen bieten werdenden Müttern Beratung an u. a. in Konfliktsituationen sowie zu möglichen finanziellen Hilfen für Schwangere. Der Verein „SterniPark e. V.“ hilft Ihnen z. B. bei einer Schwangerschaft, von der niemand etwas erfahren soll.

Sorgerecht

Sind Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung). Das Sorgerecht kann nur beim zuständigen Jugendamt oder von einer Notarin/einem Notar öffentlich beurkundet werden. Wird diese Erklärung nicht abgegeben, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Heiraten die Eltern einander, üben sie das Sorgerecht gemeinsam aus.

Für die Beurkundung benötigen Sie folgende Unterlagen: Geburtsurkunde des Kindes (bei nachgeburtlicher Erklärung) und Ihre Personalausweise.

Für Henstedt-Ulzburg ist das Jugendamt in Bad Segeberg zuständig:

Wirtschaftliche und rechtliche Jugendhilfe

Beistandschaften und Beurkundungen
Hamburger Straße 30
23795 Bad Segeberg

Die Durchwahlen zu den Mitarbeitern lauten: 04551/951 –
App. – 9369 (Buchstaben A–K)
App. – 9581 (Buchstaben L-S)
App. – 9576 (Buchstaben Sch, sowie T-Z)

Vereinbaren Sie für die gewünschte Beurkundung bitte einen Termin.

Die Beurkundung durch eine Notarin/einen Notar ist kostenpflichtig. Die Beurkundung beim Jugendamt ist gebührenfrei.

Namenswahl

Vorname des Kindes
Den Vornamen Ihres Kindes dürfen Sie frei wählen. Wenn Sie einen Bindestrich zwischen zwei Vornamen setzen, gelten diese als ein Vorname. Die Vornamensgebung ist mit der Beurkundung der Geburt abgeschlossen. Bedenken Sie bitte, dass ein beurkundeter Vorname nicht mehr geändert oder ergänzt werden kann. In Deutschland sind allerdings nur eintragungsfähige Vornamen erlaubt. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr gewünschter Vorname eintragungsfähig ist, fragen Sie uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Familienname des Kindes
Als Familiennamen erhält Ihr Kind, wenn Sie verheiratet sind, automatisch Ihren Ehenamen.

Wenn Sie als Eltern nicht miteinander verheiratet, aber beide sorgeberechtigt sind, müssen Sie gegenüber dem Standesamt erklären, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters tragen soll. Für alle weiteren gemeinsamen Kinder ist diese Festlegung dann bindend.

Ist die Mutter allein sorgeberechtigt, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen.

Die alleinsorgeberechtige Mutter kann dem Kind auch den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Die Namenserteilung setzt das Einverständnis des Vaters voraus und muss beim Standesamt erklärt und öffentlich beurkundet werden. Für die Aufnahme der Erklärung müssen beide Eltern gleichzeitig und persönlich vorsprechen. Die Erklärung ist gebührenpflichtig (30,00 €) und unwiderruflich.

Lassen Sie sich in Bezug auf Ihre persönliche Familienkonstellation oder auch bei Ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit individuell von uns beraten.