1. Nachtragssatzung zur Satzung für den Offenen Ganztag der Gemeinde Henstedt-Ulzburg (OGT-Satzung)

Aufgrund der § 4 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 Ges. v. 26.03.2026 (GVOBl. 2026 Nr. 27), der § 1 Abs. 1, §§ 2, 4 und 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Ges. v. 04.05.2022 (GVOBl. 2022 Nr. 564), § 20 Abs. 8, 9, 10 und 13, §§ 33 und 34 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz -IfSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 7 Ges. v. 26.06.2026 (BGBl. I 2026 Nr. 195), alle vorgenannten Gesetze in der jeweils geltenden Fassung, wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 22.09.2026 folgende Satzung erlassen:
I.
- § 1 „Allgemeines“ wird Absatz 4 wie folgt geändert:
Soweit möglich wird ein Früh- und Spätdienst (Verlängerung der 8 Stunden) zeitlich abhängig von den jeweiligen Schulzeiten an den 4 Standorten angeboten. Hierfür besteht kein Rechtsanspruch und wird nur bei vorhandenem Personal und bei einer angemeldeten Anzahl von mindestens 10 Kindern je Standort ermöglicht.
2. § 4 „Gesundheitsvorschriften“ werden die Absätze 3, 4 und 5 wie folgt geändert:
(3) Erkrankt ein Kind an einer ansteckenden Krankheit oder tritt bei einem Kind Ungezieferbefall auf (§ 34 IfsG), so sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, hierüber unverzüglich die Leitung des OGT-Standortes in Kenntnis zu setzen. Laut geltenden Regeln des Fachdienstes Infektionsschutz und umweltbezogener Gesundheitsschutz des Kreises Segeberg wird das Kind ggf. vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen.
Meldepflichtige Krankheiten sind im § 34 Infektionsschutzgesetz (IfsG) definiert.
Dieses gilt ebenfalls, wenn eine ansteckende Krankheit (§ 34 IfsG) in der Haushaltsgemeinschaft des Kindes auftritt. Es kann sein, dass auch das gesunde Kind die Einrichtung nicht besuchen darf.
Es gelten die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes und analog des KiTaG (§ 18 Abs. 7) jeweils in der aktuellsten Version. Einzelheiten dazu können bei der Leitung des OGT-Standortes erfragt werden.
(4) Vor Wiederaufnahme eines Kindes, das eine ansteckende Krankheit oder einen Ungezieferbefall nach (3) hatte, muss ggf. ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Im Ausnahmefall kann auch bei Erkrankungen, die nicht unter das Infektionsschutzgesetz fallen, ein Attest abgefordert werden.
(5) Bei einer offensichtlichen Erkrankung, die nicht unter das Infektionsschutzgesetz fällt (z. B. Grippe, Infekte, Ringelröteln), aber für die Betreuung des Kindes bzw. den Schutz anderer Personen in der Einrichtung relevant ist, werden die erkrankten Kinder nicht im OGT betreut. Sollte eine Erkrankung des Kindes im Rahmen der Betreuung auftreten, ist das Kind unverzüglich in die Obhut der Personensorgeberechtigten/ abholberechtigten Personen zu übergeben.
II.
Inkrafttreten
Die 1. Nachtragssatzung zur Satzung für den Offenen Ganztag der Gemeinde Henstedt-Ulzburg (OGT-Satzung) tritt am 23.09.2026 in Kraft.