Bekanntmachungen

Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (LÖffZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.11.2006 (GVOBl. Schl.-H., S. 243), in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30.11.2006 (GVOBl. Schl.-H., S. 252) wird für die Gemeinde Henstedt-Ulzburg verordnet:

§ 1

Zu dem nachstehend aufgeführten Datum, Ortsteil, Zeit und Anlass dürfen Verkaufsstellen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 LÖffZG geöffnet sein: 

Gebiet Ortsteil Ulzburg
Wochentag, Datum Sonntag, 04.11.2018
Verkaufszeiten 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Anlass „Oktoberfest"

§ 2

Das Offenhalten der Verkaufsstellen ist in den betreffenden Geschäften per Aushang bekannt zu geben.

§ 3

Die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Sonn- und Feiertagsgesetzes sowie des Gesetzes über den Mutterschutz sind zu beachten.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können als Ordnungswidrigkeit gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 LÖffZG mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft und mit Ablauf des in § 1 genannten Tages außer Kraft.

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