Bekanntmachungen

1. Nachtragssatzung zur zur Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kindertagesstätten Henstedt-Ulzburg“

1. Nachtragssatzung zur Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kindertagesstätten Henstedt-Ulzburg“ der Gemeinde Henstedt-Ulzburg

Aufgrund des § 4 Abs. 1 und des § 106 in Verbindung mit § 101 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) sowie in Verbindung mit § 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Schleswig-Holstein (EigVo) in den jeweils geltenden Fassungen wird nach Beschluss­fassung durch die Gemeindevertretung vom 16.12.2025 folgende 1. Nachtragssatzung zur Betriebssatzung erlassen:

 

I. Änderungen

Der Name der Satzung wird wie folgt geändert:

 Betriebssatzung
Für den Eigenbetrieb „Kindertagesstätten und Offener Ganztag Henstedt-Ulzburg“
der Gemeinde Henstedt-Ulzburg

 

Die §§ 1, 2, 6, 7, 8 und 9 werden wie folgt neu gefasst:

 

§ 1
Gegenstand des Eigenbetriebes

(1) Die Kindertagesstätten und die Schulkindbetreuung im Rahmen des Offenen Ganztages an den Grundschulen der Gemeinde Henstedt-Ulzburg werden in einem Eigenbetrieb betrieben.

(2) Gegenstand des Eigenbetriebes ist der Betrieb von Kindertagesstätten sowie die Durchführung des Ganztags- und Betreuungsangebotes an den Grundschulen zum Zwecke der Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – und landesrechtlich ergangener Gesetze und sonstiger Regelungen (unter anderem KitaG und SchulG).
Der Betrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernde Geschäfte betreiben.
 
 
  § 2
Name des Eigenbetriebes

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Kindertagesstätten und Offener Ganztag Henstedt-Ulzburg“. Die Kurzbezeichnung lautet „Kinderbetreuung HU“.

 

§ 6
Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig und entscheidet in allen Ange­legenheiten des Eigenbetriebes, soweit die Entscheidungen nicht durch die GO, die EigVO, die Hauptsatzung oder diese Betriebssatzung anderen Stellen vorbehalten sind. Sie ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich.

Sie bereitet die Beschlüsse für den Bildungs-, Jugend-, Kultur- und Sportausschuss, den Finanzausschuss, den Hauptausschuss sowie die Gemeindevertretung vor. Weiterhin vollzieht die Betriebsleitung die Beschlüsse der o.g. Gremien sowie die Entscheidungen der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

(4)   Die Betriebsleitung hat den Finanzausschuss/Hauptausschuss und die Bürger­meisterin/den Bürgermeister über alle wichtigen Vorgänge des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und auf Verlangen über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes Auskunft zu erteilen.

Die Unterrichtspflicht besteht insbesondere, wenn
- sich das Jahresergebnis gegenüber dem Wirtschaftsplan verschlechtert und dieses die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigen kann
- sich eine Gefährdung der Liquidität des Eigenbetriebes abzeichnet oder
- besondere Angelegenheiten bekannt werden, die die Geschäftspolitik des Eigen­betriebes oder den Eigenbetrieb in wirtschaftli­cher oder sonstiger Hinsicht erheblich berühren.

Die Unterrichtung soll ohne Verzögerung und in der Regel schriftlich erfolgen.

Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister, der Finanzausschuss und der Hauptausschuss sind ferner vierteljährlich über die wirtschaftliche Entwicklung des Eigenbetriebes, insbesondere über die Umsetzung des Wirtschaftsplanes, zu unterrichten.

(7) In Fällen, die keinen Aufschub dulden und für die der Bildungs-, Jugend-, Kultur- und Sportausschuss, der Finanzausschuss, der Hauptausschuss oder die Gemeindevertretung zuständig sind, hat die Betriebsleitung die Entscheidung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters nach § 55 Abs. 4 GO einzuholen.

 

§ 7
Vertretung des Eigenbetriebes

(2) Abs. 1 gilt auch für Angelegenheiten, in denen die Entscheidung der Gemeindevertretung, des Hauptausschusses, des Finanzausschusses oder des Bildungs-, Jugend-, Kultur- und Sportausschusses herbeizuführen ist. In diesem Fällen ist die Betriebsleitung mit der Ausführung der Entscheidung beauftragt, es sei denn, dass im Einzelfall eine besondere Regelung getroffen wird.

 

§ 8
Zuständigkeiten der Fachausschüsse für die Belange des Eigenbetriebes

(1) Die Betriebsleitung ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, mit beratender Stimme an den Sitzungen der politischen Gremien gem. § 7 Abs. 2 dieser Betriebssatzung teilzunehmen. Sie ist verpflichtet, diesen Auskunft zu erteilen.

(2) Für die pädagogischen Angelegenheiten des Eigenbetriebes ist der Bildungs-, Jugend-, Kultur- und Sportausschuss zuständig.

(3) Angelegenheiten mit finanzieller Bedeutung werden durch den Finanzausschuss vorberaten.

(4) Die Aufsichts- und Kontrollfunktion übernimmt der Hauptausschuss. Er bereitet die Beschlüsse der Gemeindevertretung in Angelegenheiten des Eigenbetriebs nach Vorberatung durch den Bildungs-, Jugend-, Kultur- und Sportausschusses sowie des Finanzausschusses vor.

(5) Der Hauptausschuss entscheidet im Rahmen der Festlegungen in der Hauptsatzung in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes

(6) Die jeweils zuständigen Ausschüsse können von der Betriebsleitung alle Auskünfte verlangen, die für ihre Beratungen und Beschlussfassungen erforderlich sind. Die Betriebsleitung hat laufend über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten.

 

§ 9
Aufgaben der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes für die sie gemäß §§ 27, 28 GO und § 5 EigVO zuständig ist. Sie kann gem. § 27 Abs. 1 GO Entscheidun­gen, auch für bestimmte Aufgabenbereiche, allgemein durch Hauptsatzung oder im Einzelfall durch Beschluss auf die in § 6 Abs. 1 dieser Betriebssatzung genannten Fachausschüsse oder die Bürgermeisterin/den Bürgermeister übertragen.

 

II.

 

§ 15
Inkrafttreten

Diese Nachtragssatzung zur Betriebssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

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