Bekanntmachungen
2. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Henstedt-Ulzburg, Kreis Segeberg
Aufgrund des §§ 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 Ges. v. 25.07.2025 (GVOBl. 2025 Nr. 121), in der aktuellen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 28.04.2026 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Segeberg vom 10.06.2026 folgende 2. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung für die Gemeinde Henstedt-Ulzburg erlassen:
I.
§ 9 – Aufgaben und Entscheidungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters -
Absatz 2 Ziffer
- Die Bürgermeisterin entscheidet ferner über die Erteilung der gemeindlichen Zustimmung nach § 36a des Baugesetzbuches, sofern eine Ablehnung aus Zeitgründen und zudem zur Verhinderung der Genehmigungsfiktion notwendig ist. Eine Ablehnung darf aus zeitlichen Gründen erfolgen, um etwa einer dringenden Verpflichtung im Rahmen einer sachgerechten Prüfung nachzukommen, eine Beratung im Planungsausschuss sicherzustellen oder städtebauliche Verträge abzuschließen.
wird ersatzlos gestrichen.
II.
Die 2. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Henstedt-Ulzburg tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde mit Verfügung des Landrats des Kreises Segeberg vom 10.06.2026 erteilt.
