Bekanntmachungen
6. Nachtragssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung
6. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung der Gemeinde Henstedt-Ulzburg (Schmutzwassergebührensatzung)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig Holstein (GO), des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 - 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), des § 1 Abs. 1 und § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes, des § 44 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 5 u. 6 des Landeswassergesetzes für Schleswig-Holstein (LWG), sowie § 18 und § 19 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der jeweils geltenden Fassung und dem öffentlich rechtlichen Vertrag mit dem Zweckverband Wasserversorgung Kaltenkirchen, Henstedt-Ulzburg vom 04.02.1997 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Henstedt-Ulzburg vom 16.12.25 folgende 6. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung der Gemeinde Henstedt-Ulzburg (Schmutzwassergebührensatzung) erlassen:
Artikel 1
1) § 1 „Öffentliche Einrichtung“ wird wie folgt neu gefasst:
Die Gemeinde betreibt zur Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Schmutzwassers nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Henstedt-Ulzburg (Abwassersatzung) in der jeweils geltenden Fassung eine selbständige Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung.
2) § 2 „Grundsätze der Gebührenerhebung“ wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Schmutzwassergebühren für die Vorhaltung und Inanspruchnahme der Einrichtungen zur zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung
(2) Die Schmutzwassergebühren zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtungen zur Schmutzwasserbeseitigung werden als
- Benutzungsgebühr für die Grundstücke, die an die zentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen sind (einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen),
erhoben.
3) In § 3 „Gebührenmaßstab für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung“ werden in der Überschrift die Worte: “für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung“ gestrichen.
4) § 3 a „Gebührenmaßstab für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung“ wird gestrichen.
5) § 4 „Gebührensatz und Kostenerstattung“ wird wie folgt neu gefasst:
(2) Die Schlussrechnung der Gebühren und Kostenerstattungen 2025 für die dezentralen Anlagen im Jahr 2026 erfolgt nach den Festsetzungen der Schmutzwassergebührensatzung vom 18.12.19 in der Fassung vom 19.12.24 (inkl. 5.Nachtrag).
(3) Die Gebührensätze der Jahre 2016 bis 2019 sind der Anlage 1 zu entnehmen.
6) § 4 a „Erstattung der Abwasserabgabe“ wird gestrichen.
7) In § 6 „Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht“, Abs. 1 und 2, werden die Worte: „oder dezentralen“ gestrichen.
8) In § 7 „Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr“ wird folgender Satz gestrichen: Bei Grundstücken mit dezentraler Schmutzwasserbeseitigung wird die Schmutzwassergebühr von der Gemeinde durch Gebührenbescheid festgesetzt und erhoben.
9) Die Inhaltsübersicht der Schmutzwassergebührensatzung wird den vorgenannten Änderungen angepasst.
Artikel 2
Diese 6. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung vom 18.12.19 tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
