Bekanntmachungen

12. Nachtragssatzung zur Entschädigungssatzung

12. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Henstedt-Ulzburg über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung)

Aufgrund der §§ 4 und 24 Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein sowie des § 32 Abs. 6 des Gesetzes über Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz) in den jeweils aktuellen Fassungen wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 16.12.2025 folgende 12. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Henstedt-Ulzburg über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung) erlassen:

 

I.

§ 2
Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher

Der Abs. 1 wird wie folgt geändert:

(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädi­gungsverordnung neben Sitzungsgeld eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 993,60 €.

 

§ 3

Stellvertretende der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

Der Abs. 1 wird wie folgt geändert:

(1) Die Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters erhalten bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung für jeden Tag der Vertretung in Höhe von 1/30 des Satzes der Gemeinde in Höhe von 4.529,60 € abgerundet auf volle Euro.

 

 § 5
Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse
 

Der Abs. 1 wird wie folgt geändert:

(1) Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter sowie die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 56,00 €

 1. für die Teilnahme an Sitzungen

- der Gemeindevertretung (nur Gemeindevertreterinnen und -vertreter),

- der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind,

- der Fraktionen und Teilfraktionen, die der Vorbereitung einer Sitzung der Ge­meindevertretung, eines Ausschusses oder die der Meinungsbildung für we­sentliche kommunale Vorhaben dienen,

2. für sonstige von der Gemeindevertretung oder den Ausschüssen festgelegte Tätigkeiten für die Gemeinde.

 

Die §§ 6a – 6c werden wie folgt geändert:

§ 6a
Vorstand und Mitglieder der Kinder- und Jugendvertretung
 

(1) Der Vorstand der Kinder- und Jugendvertretung erhält für die Teilnahme an Sitzungen der Kinder- und Jugendvertretung ein Sitzungsgeld in Höhe von 16,00 €.

(2) Die Mitglieder der Kinder- und Jugendvertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzun­gen der Kinder- und Jugendvertretung ein Sitzungsgeld in Höhe von 12,80 €.

 

§ 6b
Vorstand und Mitglieder des Seniorenbeirates
 
(1) Der Vorstand des Seniorenbeirates erhält für die Teilnahme an Sitzungen des Seniorenbeirates ein Sitzungsgeld in Höhe von 16,00 €.
 
(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Seniorenbeirates ein Sitzungsgeld in Höhe von 12,80 €.

 

§ 6c
Vorstand und Mitglieder des Beirates für Inklusion
 
(1) Der Vorstand des Beirates Inklusion für Menschen mit Behinderung erhält für die Teilnahme an Sitzungen des Beirates Inklusion ein Sitzungsgeld in Höhe von 16,00 €.
 
(2) Die Mitglieder des Beirates Inklusion für Menschen mit Behinderung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Beirates Inklusion ein Sitzungsgeld in Höhe von 12,80 €.

 

Es wird ein neuer § 6d eingefügt:

§ 6d
Inklusionsbeauftragte/r für Inklusion für Menschen mit Behinderung 
 

Die Inklusionsbeauftragten für Menschen mit Behinderung erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils 240,00 €.

 

Der § 6d wird zu § 6e und wird wie folgt geändert.:

§ 6e
Beauftragte/r für Fragen des Ortsnaturschutzes
 

Die/der Ortsnaturschutzbeauftragte/r erhält für ihre/seine ehrenamtliche Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 56,00 € monatlich.

 

§ 8
Zahlung der Aufwandsentschädigungen und des Sitzungsgeldes
 
(1) Die Aufwandsentschädigungen gemäß §§ 2, 4, 6, 6d und 6e dieser Satzung werden monatlich im Voraus, die Aufwandsentschädigung gemäß § 3 innerhalb einer Woche nach Beendigung der Vertretungszeit, gezahlt.

 

II.

Die 12. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Henstedt-Ulzburg über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung) tritt am 01.01.2026 in Kraft.

 

Go back