Bekanntmachungen

Bekanntmachung über die Auslegung einer Planänderung im Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben der AKN Eisenbahn

Bekanntmachung über die Auslegung einer Planänderung im Planfeststellungsverfahren nach§§ 18 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) in Verbindung mit §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für das Vorhaben der AKN Eisenbahn GmbH „Elektrifizierung der AKN-Strecke A1/ S5 (ehemalige Bezeichnung A1/ S21) zwischen der Landesgrenze der Freien und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein und der Stadt Kaltenkirchen“ inklusive  Umweltverträglichkeitsprüfung – Planfeststellungsabschnitt 2 (PFA 2) –;

2. Planänderung vor Fertigstellung für den Abschnitt zwischen dem Gebiet der Gemeinde Ellerau und dem Gebiet der Stadt Kaltenkirchen (Strecken-Kilometer 22,640 bis Strecken-Kilometer 34,500) sowie am Bahnhof Quickborn-Süd
auf den Gebieten der Gemeinden Ellerau, Henstedt-Ulzburg und der Stadt Kaltenkirchen (Kreis Segeberg) sowie der Stadt Quickborn (Kreis Pinneberg)


hier: Auslegung der Planänderungsunterlagen


I.

1) Gesetzliche Grundlagen, Antragsteller und Zweck der Planfeststellung:

Die Vorhabenträgerin, die AKN Eisenbahn GmbH, hat für das oben genannte Vorhaben mit Schreiben vom 05.09.2025 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens erfolgt gemäß den §§ 18 ff. AEG i. V. m. den §§ 72 – 78 VwVfG in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung (alte Fassung – a.F.).

Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabenträgerin und den Behörden sowie durch den Plan Betroffenen rechtgestaltend zu regeln.

 

2) Wesentliche Inhalte der Planänderung sind:

  • zusätzliche sowie geänderte Maststandorte und geändertes Baumaterial für die Oberleitungsmasten,
  • Änderungen an der geplanten Fahrleitungsanlage für den Wechselstrombetrieb und damit einhergehend die Erhöhung der Masten auf mindestens 12 m Höhe sowie eine höhere Lage der Verstärkerleitung im Zusammenhang mit ihrer erweiterten Funktion als Umgehungsleitung und damit einhergehende Änderungen der Freihaltebereiche,
  • geänderte Energieeinspeisung für das Umrichterwerk Kaltenkirchen
  • Anpassung der Planung für die Bahnsteige Quickborn Süd, Ellerau, Tanneneck und Kaltenkirchen Süd
  • die an die geänderte Planung angepassten naturschutzrechtlichen
    • trassennahen Kompensationsmaßnahmen und
    • trassenfernen Kompensationsmaßnahmen in der Gemeinde Witzeeze (Kreis Herzogtum-Lauenburg).

 

3) Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP):

Anhand einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der aktuellen Fassung hat das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Verkehr - festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch die Planänderung nicht zu erwarten sind.

 

II.


Im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens führt das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde), Hopfenstraße 29, 24103 Kiel, das Anhörungsverfahren durch, in dem die für und gegen den Plan sprechenden Gründe deutlich gemacht werden sollen.


1) Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) wird in der Zeit


vom 01.12.2025 bis 31.12.2025 (einschließlich)


digital im Internet über diesem Link veröffentlicht.


Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Beteiligung an das


Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Amt für Planfeststellung Verkehr
Hopfenstraße 29
24103 Kiel
E-Mail: PlanFe-AKN-S5@wimi.landsh.de


zu richten ist, wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.


Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und Grunderwerbsverzeichnissen die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Anforderung kann Betroffenen ihre Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Die Anforderung kann per E-Mail oder schriftlich an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus - Amt für Planfeststellung Verkehr (s. Vorstehende Anschrift und E-Mailadresse) gerichtet werden.


2) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt


bis zum 14.01.2026 (einschließlich)


Einwendungen gegen den Plan erheben.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung des beantragten Vorhabens einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zum Plan abgeben.


Nach Ablauf der vorstehenden Einwendungsfrist sind alle Einwendungen und Stellungnahmen der o.g. Vereinigungen für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (vgl. § 73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG a. F., § 7 Absatz 4 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 a und § 7 Absatz 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz).


Einwendungen und Stellungnahmen sind gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr abzugeben.

Sie sollen elektronisch unter der E-Mail-Adresse

PlanFe-AKN-S5@wimi.landsh.de

abgegeben werden.

Eine schriftliche Übermittlung an die postalische Adresse Hopfenstraße 29, 24103 Kiel, ist ebenfalls möglich. Die Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen ist ferner durch alle Übermittlungswege möglich, die förmlich die Schriftform ersetzen, wie bspw. das Fax, sofern das Original mit einer Unterschrift bzw. als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die hierfür nutzbaren Adressen lauten:

Fax: 0431 988 620 9999

E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur: PlanFe-AKN-S5@wimi.landsh.de

Einwendungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Weiterhin müssen sie den Vor- und Zunamen und die vollständige und zustellfähige Anschrift enthalten, um die weitere Kommunikation im Verwaltungsverfahren zu ermöglichen.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingabe), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben; dasselbe gilt insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 80a Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein – Landesverwaltungsgesetz - LVwG).

Eine Eingangsbestätigung der Einwendung erfolgt nicht.

3) Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach§ 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG a. F. von der Auslegung des Plans.

4) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der Einwendungen und Stellungnahmen verzichten.

Findet ein Erörterungstermin statt, wird der Termin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Erörterung kann auch ganz oder teilweise digital in Form einer Online-Konsultation durchgeführt werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben die Vertreterin oder der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Dies gilt auch für die nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen, wenn sie rechtzeitig Stellung genommen haben.

5) Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vom Erörterungstermin vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten im Erörterungstermin ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

In dem Termin kann bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen oder Stellungnahmen als aufrechterhalten.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

6) Die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

7) Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

8) Über die Zulässigkeit des Vorhabens sowie die abgegebenen Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Entscheidung erfolgt im Rahmen eines Planänderungsbeschlusses. Die Zustellung, Auslegung und Bekanntmachung der Auslegung der Entscheidung, an diejenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist und die Vereinigungen, über deren Stellungnahme entschieden worden ist, können nach§ 18 b Abs. 3 AEG auch dadurch erfolgen, dass die Entscheidung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und dem festgestellten Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde veröffentlicht wird. Zusätzlich wird in diesem Fall der verfügende Teil des Planänderungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde verbunden mit dem Hinweis auf leicht zu
erreichende Zugangsmöglichkeiten in den örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Im Fall des elektronischen Zugänglichmachens gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist die Entscheidung dem Träger des Vorhabens, den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

9) Vom Beginn der Planauslegung an treten die Anbaubeschränkungen nach§ 6 Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG) und die Veränderungssperre nach § 19 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Absatz 3 AEG).

10) Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger nach § 18 Abs. 2 AEG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.

11) Aufgrund der seit dem 25.05.2018 anwendbaren Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im oben genannten Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr, Hopfenstraße 29, 24103 Kiel) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden solange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden.
Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Absatz 1 Satz 1c DSGVO. Weitere Informationen finden Sie unter diesem Link.


Kiel, den 17.11.2025
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr,
Arbeit, Technologie und Tourismus
des Landes Schleswig-Holstein
- Amt für Planfeststellung Verkehr -
- Anhörungsbehörde -
Hopfenstraße 29
24103 Kiel

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