Bekanntmachungen
1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung
Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 47d Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 Ges. v. 25.07.2025, (GVOBl. 2025 Nr. 121) in der aktuellen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 14.10.2025 folgende 1. Nachtragssatzung erlassen:
I. Änderungen
§ 6 Informations- und Beteiligungsrechte sowie –pflichten
Der § 6 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Inklusionsbeauftragten für Menschen mit Behinderung werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister regelmäßig und rechtzeitig über alle Angelegenheiten, die die Belange von Menschen mit Behinderung betreffen, unterrichtet, fachlich beraten und unterstützt, insbesondere über die Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse.
Hierzu erhalten die Inklusionsbeauftragten für Menschen mit Behinderung von allen Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse Einladungen, außerdem zu allen öffentlichen Tagesordnungspunkten die Sitzungsunterlagen bzw. den elektronischen Zugriff auf diese Unterlagen.
Informationen zu nichtöffentlichen Angelegenheiten werden den Inklusionsbeauftragten für Menschen mit Behinderung in allen Angelegenheiten, die bedeutsame Belange von Menschen mit Behinderung betreffen, zur Verfügung gestellt. Hierüber entscheidet die/der jeweilige Vorsitzende.
(2) Die Inklusionsbeauftragten für Menschen mit Behinderung können in Angelegenheiten, die bedeutsame Belange von Menschen mit Behinderung betreffen, Anträge an die Gemeindevertretung und die Ausschüsse stellen. Für die Aufnahme in die Tagesordnung gelten die §§ 9 (2) und 45 (3) GeschO entsprechend.
(3) Die Inklusionsbeauftragten für Menschen mit Behinderung können in Angelegenheiten, die bedeutsame Belange von Menschen mit Behinderung betreffen, an allen Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen.
(4) Das Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht in nichtöffentlichen Sitzungen ist auf diejenigen Tagesordnungspunkte beschränkt, die bedeutsame Belange von Menschen mit Behinderung betreffen. In Zweifelsfällen entscheidet die Gemeindevertretung bzw. der jeweilige Ausschuss über die Zulassung der Teilnahme durch Beschluss.
(5) Alle eingehenden Stellungnahmen der Inklusionsbeauftragten für Menschen mit Behinderung werden an die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher, die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden des zuständigen Ausschusses sowie die Fraktionsvorsitzenden übermittelt.
(6) Die Inklusionsbeauftragten für Menschen mit Behinderung erstellen jährlich einen Tätigkeitsbericht und stellt diesen dem zuständigen Ausschuss vor.
(7) Alle Organisationseinheiten der Verwaltung, gemeindlichen Einrichtungen und kommunale Betriebe haben die Inklusionsbeauftragten für Menschen mit Behinderung in deren Arbeit in vollem Umfang zu unterstützen.
II. Inkrafttreten
Die 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Gemeinde Henstedt-Ulzburg tritt mit Wirkung vom 01.11.2025 in Kraft.
