Bekanntmachungen
2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Bildung eines Seniorenbeirates
Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 47d Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57), zuletzt geändert durch Art. 5 Ges. v. 05.02.2025 (GVOBl. 2025 Nr. 27) in der aktuellen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 14.10.2025 folgende Nachtragssatzung erlassen:
I. Änderungen
§ 4 Informations- und Beteiligungsrechte sowie –pflichten
Der § 4 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Der Seniorenbeirat, vertreten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister regelmäßig und rechtzeitig über alle Angelegenheiten, die die Seniorinnen und Senioren in Henstedt-Ulzburg betreffen, unterrichtet, fachlich beraten und unterstützt, insbesondere über die Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse. Hierzu erhält die oder der Vorsitzende von allen Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse Einladungen, außerdem zu allen öffentlichen Tagesordnungspunkten die Sitzungsunterlagen bzw. den elektronischen Zugriff auf diese Unterlagen.
Informationen zu nichtöffentlichen Angelegenheiten werden dem Beirat in allen Angelegenheiten, die bedeutsame Belange der Seniorinnen und Senioren betreffen, zur Verfügung gestellt. Hierüber entscheidet die/der jeweilige Vorsitzende.
(2) Der Seniorenbeirat kann in Angelegenheiten, die bedeutsame Belange der Seniorinnen und Senioren betreffen, Anträge an die Gemeindevertretung und die Ausschüsse stellen. Für die Aufnahme in die Tagesordnung gelten die §§ 9 (2) und 45 (3) GeschO entsprechend.
(3) Die/Der Vorsitzende des Seniorenbeirates oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Beirates kann in Angelegenheiten, die bedeutsame Belange der Seniorinnen und Senioren betreffen, an allen Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen.
(4) Das Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht in nichtöffentlichen Sitzungen ist auf diejenigen Tagesordnungspunkte beschränkt, die bedeutsame Belange der Seniorinnen und Senioren betreffen und zu denen vorher ein entsprechender Beschluss des Beirates gefasst wurde. In Zweifelsfällen entscheidet die Gemeindevertretung bzw. der jeweilige Ausschuss über die Zulassung der Teilnahme durch Beschluss.
(5) Alle Mitglieder des Seniorenbeirats haben das Recht, von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister in Selbstverwaltungsaufgaben und in Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung Auskunft und Akteneinsicht zu verlangen, wenn bedeutsame Belange der Seniorinnen und Senioren betroffen sind.
(6) Alle eingehenden Stellungnahmen des Seniorenbeirats werden an die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher, die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden des zuständigen Ausschusses sowie die Fraktionsvorsitzenden übermittelt.
(7) Der Seniorenbeirat erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht und stellt diesen dem zuständigen Ausschuss vor.
II. Inkrafttreten
Die 2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Bildung eines Seniorenbeirates in der Gemeinde Henstedt-Ulzburg tritt mit Wirkung vom 01.11.2025 in Kraft.
