Bekanntmachungen

1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Bildung eines Beirates Inklusion für Menschen mit Behinderung

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 47d Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57), zuletzt geändert durch Art. 1 Ges. v. 25.07.2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025 Nr. 121) in der aktuellen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 14.10.2025 folgende 1. Nachtragssatzung erlassen:

 


I. Änderungen


§ 5 Informations- und Beteiligungsrechte sowie –pflichten


Der § 5 wird wie folgt neu gefasst:


(1) Die Gemeindevertretung, die Ausschüsse und die Verwaltung der Gemeinde Henstedt-Ulzburg fördern und unterstützen den Beirat Inklusion für Menschen mit Behinderung in seinem Wirken und unterrichten diesen bei allen Angelegenheiten, die die Belange von Menschen mit Behinderung betreffen. Sie sollen Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen des Beirates berücksichtigen.


(2) Der Inklusionsbeirat, vertreten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, wird von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister regelmäßig und rechtzeitig über alle Angelegenheiten, die die Belange von Menschen mit Behinderung betreffen, unterrichtet, fachlich beraten und unterstützt, insbesondere über die Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse.
Hierzu erhält die oder der Vorsitzende von allen Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse Einladungen, außerdem zu allen öffentlichen Tagesordnungspunkten die Sitzungsunterlagen bzw. den elektronischen Zugriff auf diese Unterlagen.
Informationen zu nichtöffentlichen Angelegenheiten werden dem Beirat in allen Angelegenheiten, die bedeutsame Belange von Menschen mit Behinderung betreffen, zur Verfügung gestellt. Hierüber entscheidet die/der jeweilige Vorsitzende.


(2) Der Inklusionsbeirat kann in Angelegenheiten, die bedeutsame Belange von Menschen mit Behinderung betreffen, Anträge an die Gemeindevertretung und die Ausschüsse stellen. Für die Aufnahme in die Tagesordnung gelten die §§ 9 (2) und 45 (3) GeschO entsprechend.


(3) Die/Der Vorsitzende des Inklusionsbeirates oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Beirates kann in Angelegenheiten, die bedeutsame Belange von Menschen mit Behinderung betreffen, an allen Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen.


(4) Das Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht in nichtöffentlichen Sitzungen ist auf diejenigen Tagesordnungspunkte beschränkt, die bedeutsame Belange von Menschen mit Behinderung betreffen und zu denen vorher ein entsprechender Beschluss des Beirates gefasst wurde. In Zweifelsfällen entscheidet die Gemeindevertretung bzw. der jeweilige Ausschuss über die Zulassung der Teilnahme durch Beschluss.


(5) Alle Mitglieder des Inklusionsbeirates haben das Recht, von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister in Selbstverwaltungsaufgaben und in Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung Auskunft und Akteneinsicht zu verlangen, wenn bedeutsame Belange von Menschen mit Behinderung betroffen sind.


(6) Alle eingehenden Stellungnahmen des Inklusionsbeirates werden an die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher, die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden des zuständigen Ausschusses sowie die Fraktionsvorsitzenden übermittelt.


(7) Der Inklusionsbeirat erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht und stellt diesen dem zuständigen Ausschuss vor.
Die Beauftragung einer Vertretung obliegt der/dem Vorsitzenden des Beirates gem. § 47e Gemeindeordnung.

 

§ 6 Zusammensetzung

Änderung der Absätze 4 und 5:


(4) Die Besetzung des Beirats soll nach § 15 Gleichstellungsgesetz paritätisch sein.


(5) Die Mitglieder können durch eine Assistentin/einen Assistenten unterstützt werden.

 


II. Inkrafttreten


Die 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Bildung eines Beirates Inklusion für Menschen mit Behinderung der Gemeinde Henstedt-Ulzburg tritt mit Wirkung vom 01.11.2025 in Kraft.

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