Bekanntmachungen
Richtlinien für die Verleihung eines Bürgerpreises
Zur Verleihung eines Bürgerpreises hat die Gemeindevertretung Henstedt-Ulzburg am 14.10.2025 nachstehende Richtlinien beschlossen:
- Verleihung eines Bürgerpreises
Die Gemeinde Henstedt-Ulzburg verleiht jährlich einen Bürgerpreis als Anerkennung für herausragende ehrenamtliche Leistungen.
- Personenkreis und Verdienste
Der Bürgerpreis wird an Einwohner: innen der Gemeinde, örtliche Vereine, Verbände und bürgerschaftliche Initiativen sowie ortsansässige Unternehmen, die sich durch besondere Aktivitäten im kulturellen Bereich, im sozialen Bereich oder im Umweltschutz- und/oder Klimaschutzbereich engagiert und so herausragenden Gemeinsinn bewiesen haben, verliehen. Ebenso an Einwohner: innen, die besonderen Mut oder Zivilcourage gezeigt haben.
Im kulturellen Bereich können das z. B. vorbildliches Engagement, die unentgeltliche Bereitstellung von Veranstaltungsorten oder kulturellen Einrichtungen sowie ein besonderer Einsatz in Sportvereinen sein.
Im sozialen Bereich sind das z. B. besondere Tätigkeiten im Bereich der Seniorenarbeit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Betreuung von Menschen mit Einschränkungen und Behinderungen sowie der Nachbarschaftshilfe.
Im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes sind das z. B. vorbildliche Aktivitäten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wie z. B. Programme des Artenschutzes, Erhaltung und Anlage von Biotopen, Anpflanzungsarbeiten und Begrünungsaktionen, ehrenamtliche Pflege von gemeindlichen Grünflächen etc.
- Grundsätze für die Verleihung
Die Verleihung setzt eine herausragende ehrenamtliche Leistung voraus. Die Beurteilung dieser Leistung bestimmt sich nach ihrer Bedeutung für das Allgemeinwohl. Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann nur dann mit der Verleihung gewürdigt werden, wenn sie mit vorbildlichem Einsatz unter Zurückstellung von eigenen Interessen mindestens ein Jahr zur Förderung der Gemeinschaft ausgeübt wurde.
Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sind von der Verleihung ausgeschlossen.
- Vorschläge für die Verleihung des Bürgerpreises
Vorschläge für die Verleihung des Bürgerpreises der Gemeinde Henstedt-Ulzburg können schriftlich bis zum 01. September eines jeden Jahres im verschlossenen Umschlag an die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher gerichtet werden. Die Verdienste der Vorgeschlagenen sind dabei im Einzelnen ausreichend darzulegen.
Jährlich im Juni/Juli wird öffentlich durch die Gemeindeverwaltung zur Einreichung der Vorschläge aufgerufen. Mit diesem Aufruf ist ein Formular für die Meldungen zu veröffentlichen. Alle vorgeschlagenen Personen/Vereinigungen werden an die Jury weitergeleitet. Es findet keine Vorauswahl durch die Verwaltung der Gemeinde statt, es sei denn, die Vorschläge entsprechen nicht den Grundsätzen Nr. 2 und 3.
- Art des Bürgerpreises
Der Bürgerpreis besteht aus einer Urkunde, die von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher unterschrieben ist und aus einem Geldpreis in Höhe von 500,00 €. Sind mehrere Preisträger vorhanden, erfolgt eine Aufteilung des Geldpreises.
- Entscheidung über die Verleihung des Bürgerpreises
Über die Verleihung des Bürgerpreises wird in einer nichtöffentlichen Sitzung der Jury entschieden, die sich wie folgt zusammensetzt:
der/dem Bürgervorsteher/in
der/dem Bürgermeister/in
der in der Gemeindevertretung vertretenen Fraktionen
Für jedes Mitglied der Jury wird ein/e Stellvertreter/in benannt. Die Jury ist beschlussfähig, wenn 2/3 ihrer Mitglieder anwesend sind.
Hierzu müssen mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder der Jury zustimmen.
- Aberkennung des Bürgerpreises
Über die Aberkennung des Bürgerpreises entscheidet die Gemeindevertretung.
- Verleihung des Bürgerpreises
Die Preisträger und die Gründe, die zu der Verleihung geführt haben, werden der Öffentlichkeit in einer besonderen Präsentation im Eingangsbereich des Rathauses dargestellt.
Die Verleihung erfolgt im Rahmen des Neujahrsempfanges der Gemeinde Henstedt-Ulzburg.
- Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.