Bekanntmachungen
2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 53 „Kiefernweg“ (Feuerwache Süd und Rettungswache)
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Gebietsbezeichnung:
- nördlich der Bebauung Kiefernweg 21
- westlich der Norderstedter Straße
- südlich der Bebauung der Straße Altdammstücken
im Ortsteil Rhen
Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung 17/2023-2028 am 24.06.2025 den Bebauungsplan Nr. 53 „Kiefernweg“ (Feuerwache Süd und Rettungswache), 2. Änderung und Erweiterung der Gemeinde Henstedt-Ulzburg für das o.a. Gebiet, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dieses wird hiermit bekannt gemacht.
Kompensationsmaßnahme
Zum naturschutzrechtlichen Ausgleich für das Vorhabengebiet werden 13.787 Ökopunkte aus einem Ökokonto in der Gemeinde Henstedt-Ulzburg mit dem Entwicklungsziel Extensivgrünland und Anlage einer Blänke sowie Anlage von Blühstreifen zugeordnet (siehe Abb. unten).
Abb.: Lage des Ökokontos (Ausgleichsfläche) in der Gemeinde Henstedt-Ulzburg, Flur 2, Flur-stück 71/2, Gemarkung Henstedt
Der Bebauungsplan tritt nach Ablauf des Bekanntmachungstags (27.09.2025) in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an in der Gemeindeverwaltung (Rathaus) in Henstedt-Ulzburg, Rathausplatz 1, Zimmer 3.17, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr (montags, dienstags, donnerstags und freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie donnerstags zusätzlich von 14:00 bis 18:00 Uhr bzw. nach Terminvereinbarung) einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich wurden der Bebauungsplan und die Begründung ins Internet unter der Bauleitplanung eingestellt.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 und 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der B-Plan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.