Bekanntmachungen
1. Nachtrag zur Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung
Aufgrund des § 34 Absatz 2 in Verbindung mit § 46 Absatz 12 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein hat die Gemeindevertretung Henstedt-Ulzburg am 22.07.2025 folgenden I.Nachtrag zur Geschäftsordnung vom 25.06.2024 beschlossen:
I.
Im II. Abschnitt wird zu § 7 - Einberufung von Sitzungen der Gemeindevertretung – eingefügt:
§7 Abs. 4 Satz 2:
Die schriftliche Einladung muss der Textform im Sinne des § 126b BGB genügen.
§ 7 Abs. 4 Satz 3:
Die Einladung zu Sitzungen wird den Gemeindevertreter/innen zugestellt, indem sie in einem Sitzungsinformationssystem, das gegen den unbefugten Zugriff gesichert ist, eingestellt wird und die Gemeindevertreter/innen hiervon per E-Mail in Kenntnis gesetzt werden.
§ 7 Abs. 5 Satz 2 wird geändert:
Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung einer Gemeindevertreterin/eines Gemeindevertreters gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zur Sitzung erscheint oder seine Abwesenheit entschuldigen lässt.
Zu § 9 – Tagesordnung wird Abs. 2 ergänzt:
Der/Die Vorsitzende muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister oder ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter/innen, der Hauptausschuss (nach entsprechendem Beschluss), ein Ausschuss (nach entsprechendem Beschluss) oder eine Fraktion spätestens 12 Tage vor der Sitzung schriftlich beantragt. Bei der Berechnung der Frist zählen der Tag des Eingangs des Antrages bei der/dem Vorsitzenden und der Sitzungstag nicht mit.
Nach Ablauf der Frist von 12 Tagen wird ein Antrag nicht mehr auf die Tagesordnung genommen.
Zu § 10 - Sitzungsunterlagen werden Satz 2 und 3 ergänzt:
Bei einem elektronischen Zugriff werden grundsätzlich alle Sitzungsunterlagen über das Sitzungsinformationssystem bereitgestellt. Ausnahmen bilden Unterlagen zu den Haushaltsberatungen, der Haushaltsplan sowie die Unterlagen der zu beratenden Bebauungspläne, die den zuständigen Ausschussmitgliedern auf Wunsch als Ausdruck in DIN A 3 bereitgestellt werden. Diese Unterlagen werden auf Anforderung in Papierform bereitgestellt.
Im III. Abschnitt wird zu § 14 – Einwohnerfragestunde Abs. 6 ergänzt:
Die/der Vorsitzende der Gemeindevertretung oder des jeweiligen Ausschusses hat das Recht, einer Fragestellerin/einem Fragesteller das Wort zu entziehen, die Redezeit zu begrenzen oder eine gestellte Frage zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 4 nicht erfüllt sind.
Im VII. Abschnitt wird § 45 - Sitzungen der Ausschüsse ergänzt:
Einladungen zu den Sitzungen der Ausschüsse werden gleichzeitig auch den nicht dem Ausschuss angehörenden Gemeindevertretern/innen durch das gegen unbefugten Zugriff gesicherte Sitzungsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Gleiches gilt für die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder von Ausschüssen und stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse. Die/der Vorsitzende der Gemeindevertretung, die Fraktionsvorsitzenden und die fraktionslosen Gemeindevertreter/innen erhalten außerdem die Beratungsunterlagen wie oben beschrieben. Auf schriftlichen Antrag sind den in den Sätzen 1 und 2 Genannten die Beratungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. § 30 GO bleibt unberührt.
II.
Der I. Nachtrag zur Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.