Bekanntmachungen
Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen der Gemeinde Henstedt-Ulzburg und dem Abwasser-Zweckverband Südholstein
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
zwischen
und
Der AZV ist seit seiner Gründung Träger von Teilaufgaben der Abwasserbeseitigung nach Landeswassergesetz bzw. Wasserhaushaltsgesetz. Im Zuge sich verschärfender rechtlicher Rahmenbedingungen und gestiegenen technischen Anforderungen erweist es sich für Städte, Gemeinden und Ämter zunehmend schwieriger, Leistungen im Abwasserbereich mit der gebotenen Qualität zu erbringen. Der AZV steht zum Nutzen seiner Verbandsmitglieder daher seit 2007 als kompetenter und hoch spezialisierter Träger der Gesamtaufgabe zur Verfügung. Die Gemeinde ist Verbandsmitglied des AZV. Zu den bereits übertragenden Aufgaben möchte die die Gemeinde nunmehr die Kompetenz des AZV für die Erledigung der Aufgabe der dezentralen Abwasserbeseitigung nutzen.
Aufgrund der Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 22.Juli 2025 und der Beschlussfassung der Verbandsversammlung des AZV vom 14. Juli 2025 wird folgender öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen:
- Die Gemeinde überträgt dem AZV gemäß § 3 Absatz 5 der Verbandssatzung die Aufgabe der dezentralen Abwasserbeseitigung (Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben) nach § 44 Absatz 1 Landeswassergesetz mit Wirkung zum 01.01.2026.
- Die für die Wahrnehmung der Aufgabe zuständige Behörde ist die Verbandsvorsteherin des AZV.
- Zur Übernahme der Aufgabe von der Gemeinde ist neben diesem Vertrag eine Änderung der Verbandssatzung notwendig.
- Die Gemeinde und der AZV führen jeweils die erforderliche örtliche Bekanntmachung dieses Vertrages durch.
- Die Gemeinde unterstützt den AZV uneingeschränkt bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
- Der AZV tritt in die Rechtsnachfolge der Verträge und vertraglichen und vertragsähnlichen Vereinbarungen der Gemeinde ein, die in Angelegenheiten der dezentralen Entwässerung abgeschlossen wurden.
- Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung der Aufgabe, wie in § 1 dieses Vertrages beschrieben, gehen gemäß § 46 Absatz 3 Satz 1 LWG i.V.m. § 3 Absatz 1 Satz 1 GkZ einschließlich des Satzungs- und Verordnungsrechts auf den AZV über.
- Bis zum Erlass verbandseigenen Satzungsrechts behält das Satzungsrecht der Gemeinde weiter Gültigkeit. Die Gemeinde passt Ihre Satzungen über die Abwasserbeseitigung und die Abwassergebühren an den neuen verringerten Aufgabenbereich an.
- Ergeben sich aus dem Betrieb der öffentlichen Einrichtung der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung, die der AZV auf dem Gebiet der Gemeinde betreibt, Unterschüsse (zum Beispiel infolge von Gebührenausfällen durch Insolvenzen, in Fällen von Billigkeitsmaßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten gegenüber einzelnen Gebührenschuldnern oder in sonstigen Fällen von Uneinbringlichkeit von Gebühren), die sich endgültig nicht durch Gebühreneinnahmen oder auf sonstige Weise decken lassen, wird der AZV die Unterschüsse grundsätzlich nicht mit Hilfe einer allgemeine Umlage zu Lasten aller Verbandsmitglieder ausgleichen, sondern mit Hilfe einer allein von der Gemeinde zu erhebenden Umlage. Entsprechend wird der AZV die Gemeinde grundsätzlich nicht mit Unterschüssen aus dem Betrieb anderer öffentlicher Einrichtungen zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung in Gebieten anderer Gemeinden belasten, sondern auch von den anderen Gemeinden nötigenfalls eine gesonderte Umlage erheben. Sofern sich Unterschüsse aus dem Betrieb der öffentlichen Einrichtung abzeichnen, wird der AZV die Gemeinde unverzüglich über Grund und Höhe informieren.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine von den Parteien bei Vertragsabschluss nicht gewollte Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.
- Dieser Vertrag wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann mit einer Frist von zwölf Monaten schriftlich zum Ablauf eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden. 127 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.