Bekanntmachungen

2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Benutzung öffentlicher Einrichtungen (Benutzungsordnung)

2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Benutzung öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde Henstedt-Ulzburg (Benutzungsordnung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. S-H 2003 S. 57 ff.) in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 27.05.2025 folgende 2. Nachtragssatzung erlassen: 

 

I.

Im 5. Abschnitt „Einzelbestimmungen für die Schulsporthallen und –plätze“ werden die §§ 15 und 16 wie folgt geändert:

§15 Benutzungsumfang

Absatz 1 Satz 1 wird um die Kennzeichnung ergänzt.

(1) Die Schulsporthallen und -plätze einschließlich der Umkleide- und Wasch- bzw. Duschräume werden

a) den ortsansässigen Sportvereinen für ihren sportlichen Übungsbetrieb, den laufenden Punkt- sowie Pokalspielbetrieb und für Sportveranstaltungen,

b) den Sportverbänden der ortsansässigen Sportvereine für Sportveranstaltungen, wie Kreismeisterschaften und anderen überörtlichen Meisterschaftsveranstaltungen, jedoch nicht für den laufenden Übungs- und Punktspielbetrieb

außerhalb der Schulzeit und unter Beachtung des Vorrangs der gemeindlichen Nutzung für ihre eigenen Einrichtungen (Schulen, Kindertageseinrichtungen etc.) zur Verfügung gestellt:

§ 16 Benutzungszeiten

§ 16 Abs. 4 und 5 werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

(4) In den Schulferien soll der Sportbetrieb in den Turn- und Sporthallen so weit als möglich aufrechterhalten werden. Nutzungsberechtige haben geplante Nutzungen der Turn- und Sporthallen mindestens 4 Wochen vor Beginn der jeweiligen Ferienzeit anzumelden. Die Koordination der Nutzungswünsche zwischen den Vereinen und anfallenden betrieblichen Erfordernissen erfolgt durch die Gemeinde. Einzelne Turn- ­oder Sporthallen können während der Ferienzeiten ganz oder teilweise geschlossen werden, sofern dringende betriebliche Gründe dies erfordern. Dabei sind die Bedarfe der Nutzungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.

(5) Die Regelung des Absatzes 4 unterliegt dem Vorrang der gemeindlichen Nutzung für ihre eigenen Einrichtungen (Schulen, Kindertageseinrichtungen etc.). Absatz 4 gilt nicht in der Zeit zwischen dem 23. Dezember und dem 01. Januar.

Die Sporthalle Henstedt (Olzeborchschule) kann aufgrund des festgelegten Bühnenbe-reichs während der Sommerferien nur anteilig zur Nutzung überlassen werden.

§ 16 Abs. 6 wird wie folgt ergänzt:

(6)   Ergänzend zu § 4 dieser Satzung obliegt den jeweils Nutzungsberechtigten die ordnungsgemäße Schließung der Schulsporthallen.

  

II.

 Diese 2. Nachtragssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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