Bekanntmachungen

Anordnung eines Abbrennverbots von Feuerwerkskörpern

Auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 Ziffer 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ordne ich an, dass das ohnehin vom 02.01. bis 30.12. bestehende Abbrennverbot (§ 23 Abs. 1 und 2 1. SprengV) für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 im Umkreis von 300 m um reetgedeckte Häuser im gesamten Gemeindegebiet für Feuerwerksraketen und Abschussbecher aus Gas- oder Schreckschusswaffen auch

auf den 31.12.2023 und 01.01.2024

ausgedehnt wird.

Im gesamten Gemeindegebiet ist eine Vielzahl von Grundstücken mit Reetdachhäusern vorhanden. Diese werden aufgrund ihrer Dacheindeckung als besonders brandempfind­lich beurteilt. In der Vergangenheit haben u.a. Feuerwerksraketen wiederholt mit Reet eingedeckte bauliche Anlagen in Brand gesetzt.

Um Brandgefahren durch das Abbrennen und Abschießen von Feuerwerksraketen bzw. Abschussbechern aus Gas- oder Schreckschusswaffen aus Anlass des Jahreswechsels 2023/2024 in diesen Bereichen vorzubeugen, wird diese Anordnung getroffen.

Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Bezüglich der Anordnung des Abbrennverbotes wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, so dass einem erhobenen Widerspruch die aufschiebende Wirkung versagt ist. Diese sofortige Vollziehung wird angeordnet, weil zum Jahreswechsel verhindert werden soll, dass durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 Brände verursacht werden. Dabei überwiegt das Interesse der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Bewohnerinnen und Bewohner von reetgedeckten Häusern, vor Brandgefahren geschützt zu werden, gegenüber dem nur geringfügig eingeschränkten Vergnügen, pyrotechnische Gegenstände im Umfeld dieser Gebäude in der Silvesternacht abzubrennen.

Zuwiderhandlungen können gemäß § 46 Ziffer 9 der 1. SprengV in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Ziffer 16 sowie Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bürgermeisterin der Gemeinde Henstedt-Ulzburg, Rathausplatz 1, 24558 Henstedt-Ulzburg Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Daher ist die angeordnete Maßnahme auch dann zu beachten, wenn gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben wird.

Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen.

Ergänzende Hinweise:

Darüber hinaus weise ich auf die gesetzlichen Bestim­mungen über den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern hin:

  1. Das Überlassen, insbesondere der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2, z. B. Raketen, Knallfrösche, Kanonenschläge, an Personen unter 18 Jahre ist verboten (§ 22 Abs. 3 SprengG). Es wird darauf hingewiesen, dass von dem Verbot auch das Überlassen pyrotechnischer Gegenstände, z. B. von Eltern an die Kinder oder von älteren an jüngere Geschwister, erfasst wird.
  2. In der Zeit vom 28. bis 31.12.2023 ist das Feilhalten und das Überlassen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 zulässig (§ 22 Abs. 1 1. SprengV).
  3. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 nicht abbrennen (§ 23 Abs. 2 1. SprengV).
  4. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Kranken­häusern, Kinder- und Altenheimen ist verboten (§ 23 Abs. 1 1. SprengV).
  5. Das Schießen mit einer Schreckschusspistole ist nur auf dem eigenen, befriedeten Besitztum erlaubt, oder auf einem anderen Besitztum, mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes.

Verstöße gegen die genannten Bestimmungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

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